Allgemeine Geschäftsbedingungen.
§ 1 Geltung
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der schwarz. Digital Consulting GmbH – im Folgenden “SDC” genannt – angebotenen Dienstleistungen. Diese AGB sind Bestandteil aller mit SDC geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch SDC. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Die Anwendung gegenüber Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(2) Ein Vertrag kann auch durch konkludentes Handeln zustande kommen, z.B. durch Annahme einer Leistung, ohne dass zuvor eine ausdrückliche schriftliche der elektronische Annahmeerklärung erfolgt.
(3) Die Open Source Software Odoo in der Community Version wird vom Hersteller Odoo S.A. dem Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt und wird nicht von SDC geliefert. Die Nutzung von Odoo sowie aller von SDC im Zusammenhang mit der Installation, Anpassung und dem Support vorgenommenen Parametrisierungen und Programmierungen unterliegen den Bedingungen der GNU Affero General Public License v3. Ein Anspruch auf Gewährleistung für den Odoo-Code durch SDC wird daher ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Odoo Implementierungsprojekte werden in Anlehnung an die „agile Softwareentwicklung“ durchgeführt. Vor Projektstart wird gemeinsam die inhaltliche und zeitliche Vorgehensweise und ein Budget für die Unterstützungsleistungen definiert. Konfiguration und Anpassung der Software laufen anschließend in aufeinander aufbauenden Sprints, in denen das konkrete Zielsystem für den Auftraggeber erstellt wird.
(2) Während der Projektumsetzung können Teilaufgaben abgeändert oder ersetzt werden. Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen der Textform und der Zustimmung von SDC. SDC prüft den Änderungswunsch und teilt dem Auftraggeber die zeitlichen und aufwandsbezogenen Auswirkungen mit. Ist absehbar, dass durch den Änderungswunsch des Auftraggebers das vereinbarte Budget überschritten wird, teilt SDC dies dem Auftraggeber in Textform mit. SDC wird außerdem ein zusätzliches Angebot über den zu erwartenden finanziellen Mehraufwand unterbreiten. Der Änderungswunsch wird umgesetzt, wenn der Auftraggeber mit den zeitlichen und aufwandsbezogenen Auswirkungen und, sofern zutreffend, mit dem finanziellen Mehraufwand einverstanden ist.
(3) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die für sie erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Parteien werden dann eine interessengerechte Lösung anstreben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Informationen, Freigaben, Ansprechpartner und Systemzugänge rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen aus seiner Sphäre verlängern Fristen und können Mehrkosten verursachen.
(4) Sofern keine anderslautende schriftliche Mitteilung erfolgte, gewährt jede Partei der anderen Partei das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, kostenlose, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht zur Veröffentlichung des Namens, der Anschrift, des Logos/Unternehmenskennzeichens und der Markenzeichen der jeweils anderen Partei. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich für die Bezugnahme auf die andere Partei als Kunde oder Lieferant auf Websites, Pressemitteilungen und anderen Marketingmaterialien (Referenz).
(5) Odoo Community Module sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Alternativ kann SDC mit dem Kauf treuhänderisch beauftragt werden. Die Kosten für das Modul und der Handlingaufwand gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers. Für Drittanbieter-Module übernimmt SDC keinerlei Gewährleistung.
(6) Die im Angebot enthaltenen Leistungen bzw. Leistungsabschnitte können bei Zustimmung beider Vertragsparteien in Textform jederzeit unter Berücksichtigung der SDC Standard- Abrechnungsbedingungen geändert, ergänzt oder erweitert werden.
(7) Sollte es keine separate After Sales Servicevereinbarung geben, werden Leistungen wie z.B. Beratungen, Systemwartungen, -konfigurationen, Installation von Sicherheitsupdates und Systemupgrades, Trainings und kleinen Anpassungen mit den SDC Standard- Abrechnungsbedingungen vergütet. Programmierungen werden per Festpreis separat angeboten.
(8) SDC ist berechtigt (Teil-)Leistungen an fachkundige Dritte auszulagern, wenn sich dies bereits aus dem Angebot ergibt, bei den Auswirkungen bei einem mitgeteilten Änderungswunsch angegeben ist, oder der Auftraggeber zustimmt. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über SDC.
§ 3 Leistungspflichten
(1) Der Leistungsumfang von SDC ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und den zugehörigen Dokumentationen.
(2) Die Leistungen können insbesondere Beratung, Schulung, Software¬einrichtung, Hosting und Support umfassen; für einzelne Leistungsarten können ergänzende Bedingungen gelten, die im Widerspruchsfall Vorrang vor diesen AGB haben.
(3) SDC ist berechtigt, für die Vertragserfüllung eigenes Personal auszutauschen und Subunternehmer mit vergleichbarer Qualifikation einzusetzen. Die Rechnungsstellung erfolgt weiterhin über SDC.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Von Seiten des Auftraggebers ist ein Projektleiter zu benennen, der das Projekt aktiv begleitet und die im Produktionsprozess aufkommenden Fragen und Entscheidungen zeitnah für SDC klärt.
(2) Die Kalkulation aller Dienstleistungen unterliegt der Annahme, dass sämtliche Informationen, die vom Auftraggeber zu liefern sind (Daten, Listen, Texte, Abbildungen etc.), in einer elektronisch bearbeitbaren Form bei SDC angeliefert werden.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass SDC unbeschränkter Zutritt zu den für die Leistungserbringung notwendigen technischen Einrichtungen und Räumlichkeiten gewährt wird.
(4) Der Auftraggeber erstellt die für Schulungszwecke notwendige Endnutzer Dokumentation. Bei Bedarf kann SDC unterstützen oder die Dokumentation in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellen.
(5) Eventuell notwendige Nachbearbeitungen oder zusätzliche Tätigkeiten jeglicher Art werden nach den SDC Standard-Abrechnungsbedingungen vergütet. Insbesondere für die Verwendung von Bildmaterial in Lizenz Dritter übernimmt SDC keinerlei Haftung.
(6) Der Auftraggeber stellt notwendige Informationen, Freigaben, Ansprech¬partner und Systemzugänge rechtzeitig bereit. Verzögerungen aus seiner Sphäre verlängern Fristen und verursachen Mehrkosten, die nach den gültigen Sätzen abgerechnet werden.
§ 5 Abnahme
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Anpassung, Programmierung, Veränderung am System und Modulerweiterung gründlich auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation zu testen, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programmierungen, die er im Rahmen der Mängelhaftung und der Pflege von SDC erhält.
(2) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits eine geringfügige Veränderung an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen kann.
(3) Nach Teilabnahmen von Programmierungen zum Festpreis oder der Betriebsbereitschaftserklärung des finalen Systems durch SDC läuft eine 14-tägige Abnahmefrist. SDC teilt dem Auftraggeber den Fristbeginn in Textform mit. Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber in diesem Zeitraum für eine Nachbesserung durch SDC in Textform zu benennen und müssen reproduzierbar sein. Wird in dieser Frist kein Mangel angezeigt, gilt die Abnahme als erteilt. Geringfügige Nachbesserungen verzögern die Abnahme nicht. Die Gesamtabnahme nach Betriebsbereitschaftserklärung darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, die schon während einer Teilabnahme zu erkennen waren, aber nicht beanstandet wurden.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Vertragsschluss
(1) SDC hat einen Vergütungsanspruch in Höhe des vereinbarten und ausgeschöpften Budgets zuzüglich eines etwaig vereinbarten finanziellen Mehraufwands.
(2) Alle im Angebot als Stundenpakete und Module bezeichneten Leistungen werden von dem Auftraggeber vollständig im Voraus vergütet.
(3) Programmierungen zum Festpreis werden zunächst mit einer hälftigen Anzahlung vergütet. Die Restzahlung ist mit der Betriebsbereitschaftserklärung oder Teilabnahme der Programmierung fällig. Sollte beim Auftraggeber ein begründeter Abnahmevorbehalt bestehen, so ist er berechtigt, bis zu 10% der Auftragssumme für die Programmierung zum Festpreis bis zur erfolgten Gesamtabnahme einzubehalten.
(4) Alle anderen erbrachten Dienst- und Werkleistungen werden monatlich nach Aufwand und auf Basis der gültigen SDC Standard- Abrechnungsbedingungen vergütet. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Kalendertage.
(5) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist SDC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und die weitere Erbringung von Leistungen nach § 3 für die Dauer des Verzugs einzustellen. Für dadurch entstehende Verzögerungen ist SDC nicht verantwortlich.
(7) Der Auftraggeber hat SDC unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.
(8) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot/Vertrag enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.
§ 7 Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Werkleistungen
(1) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit der Gesamtabnahme oder deren endgültiger Verweigerung.
(2) Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
(4) SDC kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber sich mit Zahlungen aus dem Vertrag/Projekt im Verzug befindet und der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
(5) SDC haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der von SDC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
(6) Der Auftraggeber wird SDC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
(7) Sofern ein behaupteter Mangel, nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung von SDC zuzuordnen ist und der Auftraggeber dies hätte erkennen können, kann der Auftraggeber, mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen von SDC, zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
(8) Die vorstehenden Regelungen zur Mängelhaftung gelten nur für von SDC erbrachte Werkvertragsleistungen.
(9) Bei Rechtsmängeln ist SDC berechtigt, die Leistung so anzupassen, dass kein Rechtsmangel mehr besteht, oder eine entsprechende Lizenz zu verschaffen. Ansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von SDC Änderungen vornimmt.
§ 8 Haftung
(1) SDC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SDC nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten haftet SDC nicht. Die wesentlichen Vertragspflichten von SDC sind in § 3 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages beschrieben.
(2) SDC haftet in keinem Falle für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden jeder Art. SDC hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 500.000,00 abgeschlossen. Der Auftraggeber wird SDC informieren, wenn größere Schadenssummen zu befürchten sind, damit eine Versicherung mit einer höheren Deckungssumme abgeschlossen werden kann. Ohne anderslautende Informationen gegenüber SDC wird die Haftungssumme für typische und vorhersehbare Schäden auf die Vertragssumme begrenzt. SDC haftet nicht für Schäden, soweit der Auftraggeber deren Eintritt durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch eine Programm- und Datensicherung und ausreichend Produktschulung des Anwenders hätte verhindern können.
(3) SDC übernimmt insbesondere keine Haftung für die Leistungen und die Verfügbarkeit von Hard- und Software bzw. Dienstleistungen, die durch dritte Unternehmen in das Projekt eingebracht werden, welche nicht durch SDC beauftragt wurden. Dies gilt auch für Anpassungen, die der Kunde selbstständig z.B. durch die Odoo Studio App hinzugefügt hat.
(4) SDC übernimmt keine Haftung sollte der Kunde allgemeinen Administrations-Zugang zum System, zur Serverplattform oder zum Github Repository haben.
(5) Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(6) Soweit die Haftung von SDC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer und sonstige Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben vollständig unberührt.
(8) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und maximal auf den Auftragswert pro Schadensfall.
§ 9 Kündigung und Abwerbungsverbot
(1) Die Zusammenarbeit kann jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Noch ausstehende Vergütungen für bereits durchgeführte Dienstleistungen müssen durch den Auftraggeber geleistet werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Erstattung von bereits gezahlten Stundenpaketen, Modulen oder anderen Vorauszahlungen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Laufzeit von Verträgen der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach, keine Mitarbeiter von SDC aktiv abzuwerben oder ohne Zustimmung von SDC eine Beschäftigung anzubieten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, an SDC eine Vertragsstrafe in Höhe der drei vorausgegangenen oder letzten Brutto- Monatsgehältern des abgeworbenen Arbeitnehmers zu zahlen.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblichen Pflichtverletzungen trotz Abmahnung oder Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
(5) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht oder eine behördliche/gerichtliche Anordnung vorliegt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der schwarz. Digital Consulting GmbH. SDC ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(5) SDC kann diese AGB mit einer Frist von vier Wochen ändern. Der Auftraggeber wird in Textform informiert. Widerspricht er nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als angenommen.